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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 2 WRG 1959 zufolge steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Diese Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 können nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, erwachsen (vgl. E 17. Oktober 2002, 2000/07/0042; E 16. September 1999, 99/07/0058). Ein grundbücherlich gesichertes Dienstbarkeitsrecht zum Wasserbezug, zur Errichtung von Anlagen und zur Zuleitung des Wassers zu einem Grundstück stellt eine Nutzungsbefugnis am Privatgewässer für die dinglich Berechtigten und damit ein Wasserbenutzungsrecht auf Grundlage des § 5 Abs 2 WRG 1959 dar.Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zufolge steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Diese Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 können nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, erwachsen vergleiche E 17. Oktober 2002, 2000/07/0042; E 16. September 1999, 99/07/0058). Ein grundbücherlich gesichertes Dienstbarkeitsrecht zum Wasserbezug, zur Errichtung von Anlagen und zur Zuleitung des Wassers zu einem Grundstück stellt eine Nutzungsbefugnis am Privatgewässer für die dinglich Berechtigten und damit ein Wasserbenutzungsrecht auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070301.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014