RS Vwgh 2014/4/23 2013/07/0276

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002;
UVPG 1993;
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc;
UVPG 2000;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder im UVPG 2000 noch im AWG 2002 findet sich eine Definition des Begriffs "mechanische Sortierung".Daher ist das "autonome" Begriffsverständnis des UVPG 2000 zu ermitteln und kann sich dieses ua aus der Entstehungsgeschichte und der unterschiedlichen Wortwahl im Vergleich zum UVPG 1993 ergeben. Mit dem UVPG 2000 wurde ein neues System im Bereich der UVP-Pflichtigkeit durch die Schaffung von UVP-Verfahren zum einen und vereinfachten UVP-Verfahren zum anderen eingeführt. Das UVP-Verfahren sollte vor allem für komplexe, mit erheblichen Landschaftseingriffen verbundene Infrastrukturprojekte und für kontroversiell diskutierte Anlagen (zB Abfallwirtschaft) zum Einsatz kommen. Dem vereinfachten UVP-Verfahren sollten hingegen Vorhaben mit weniger komplexen oder eindimensionalen Umweltauswirkungen unterzogen werden. Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz sollten in Z 2 lit c der UVP-pflichtigen Vorhaben nun Aufbereitungsanlagen erfasst sein, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Anlagen zur Sortierung seien von der UVP-Pflicht ausgenommen (vgl. IA 168/A, 21. GP). Auch aus den Materialien selbst ist angesichts dieser lediglich allgemeinen Ausführungen für das Verständnis des Ausnahmetatbestandes nichts zu gewinnen. Der Begriff der "mechanischen Sortierung" stellt daher für sich genommen einen unscharfen und nicht klar umschriebenen Begriff dar; neben dem klaren Kern des Begriffes stellt sich die Frage seiner Abgrenzung in Bezug auf vor- und gegebenenfalls auch nachgeschaltete technische Abläufe. Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Begriff dazu verwendet, eine Ausnahme eines die UVP-Pflicht klar definierenden Tatbestands (des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVPG 2000) zu umschreiben.Weder im UVPG 2000 noch im AWG 2002 findet sich eine Definition des Begriffs "mechanische Sortierung".Daher ist das "autonome" Begriffsverständnis des UVPG 2000 zu ermitteln und kann sich dieses ua aus der Entstehungsgeschichte und der unterschiedlichen Wortwahl im Vergleich zum UVPG 1993 ergeben. Mit dem UVPG 2000 wurde ein neues System im Bereich der UVP-Pflichtigkeit durch die Schaffung von UVP-Verfahren zum einen und vereinfachten UVP-Verfahren zum anderen eingeführt. Das UVP-Verfahren sollte vor allem für komplexe, mit erheblichen Landschaftseingriffen verbundene Infrastrukturprojekte und für kontroversiell diskutierte Anlagen (zB Abfallwirtschaft) zum Einsatz kommen. Dem vereinfachten UVP-Verfahren sollten hingegen Vorhaben mit weniger komplexen oder eindimensionalen Umweltauswirkungen unterzogen werden. Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz sollten in Ziffer 2, Litera c, der UVP-pflichtigen Vorhaben nun Aufbereitungsanlagen erfasst sein, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Anlagen zur Sortierung seien von der UVP-Pflicht ausgenommen vergleiche IA 168/A, 21. Gesetzgebungsperiode Auch aus den Materialien selbst ist angesichts dieser lediglich allgemeinen Ausführungen für das Verständnis des Ausnahmetatbestandes nichts zu gewinnen. Der Begriff der "mechanischen Sortierung" stellt daher für sich genommen einen unscharfen und nicht klar umschriebenen Begriff dar; neben dem klaren Kern des Begriffes stellt sich die Frage seiner Abgrenzung in Bezug auf vor- und gegebenenfalls auch nachgeschaltete technische Abläufe. Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Begriff dazu verwendet, eine Ausnahme eines die UVP-Pflicht klar definierenden Tatbestands (des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000) zu umschreiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070276.X02

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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