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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0261Rechtssatz
Mit Erstbescheid erfolgte die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut. Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung. Der LAS wies diese als unbegründet ab, traf also keine abändernde Entscheidung. Daher bestand keine Möglichkeit der Anrufung des OAS mit Berufung; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden (vgl. E 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046). Der OAS hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen. Dies gilt allgemein für den Fall, dass keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit Akten der Regulierung iSd § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1950 vorliegt.Mit Erstbescheid erfolgte die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut. Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung. Der LAS wies diese als unbegründet ab, traf also keine abändernde Entscheidung. Daher bestand keine Möglichkeit der Anrufung des OAS mit Berufung; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden vergleiche E 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046). Der OAS hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen. Dies gilt allgemein für den Fall, dass keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit Akten der Regulierung iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vorliegt.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070260.X01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016