RS Vwgh 2014/4/23 2013/07/0260

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
VwGG §42 Abs3a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0261

Rechtssatz

Mit Erstbescheid erfolgte die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut. Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung. Der LAS wies diese als unbegründet ab, traf also keine abändernde Entscheidung. Daher bestand keine Möglichkeit der Anrufung des OAS mit Berufung; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden (vgl. E 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046). Der OAS hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen. Dies gilt allgemein für den Fall, dass keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit Akten der Regulierung iSd § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1950 vorliegt.Mit Erstbescheid erfolgte die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut. Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung. Der LAS wies diese als unbegründet ab, traf also keine abändernde Entscheidung. Daher bestand keine Möglichkeit der Anrufung des OAS mit Berufung; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden vergleiche E 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046). Der OAS hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen. Dies gilt allgemein für den Fall, dass keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit Akten der Regulierung iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vorliegt.

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070260.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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