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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Bei einem wirksamen Verzicht auf eine wasserrechtliche Bewilligung handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei die Motive hiefür unbeachtlich sind (B 22. Dezember 2011, 2011/07/0186).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070168.X04Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014