Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §2 Abs1;Rechtssatz
Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (vgl. E 21. März 2013, 2011/06/0151; E 19. Dezember 2013, 2011/03/0173).Das Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig vergleiche E 21. März 2013, 2011/06/0151; E 19. Dezember 2013, 2011/03/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070135.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014