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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, als letzterer die Grundlage für ersteren bildet (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid), weshalb zB im Falle eines den Titelbescheid berührenden Vollstreckungshindernisses auch der Kostenvorauszahlungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden darf (E 26. April 1993, 92/10/0442; E 28. März 2000, 99/05/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070135.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014