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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine Definition des Hochwasserabflussgebietes wird in § 38 Abs. 3 WRG 1959 vorgenommen. Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge ist kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959. Das durch einen solchen Abfluss in Mitleidenschaft gezogene Gebiet ist auch nicht als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen.Eine Definition des Hochwasserabflussgebietes wird in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 vorgenommen. Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge ist kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959. Das durch einen solchen Abfluss in Mitleidenschaft gezogene Gebiet ist auch nicht als Hochwasserabflussgebiet iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 anzusehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070090.X04Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014