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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0002 E 12. Oktober 1993 RS 3Stammrechtssatz
§ 38 Abs 1 WRG macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig, daß sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen. In der genannten Bestimmung wird zwischen Brücken, Stegen und Bauten auf der einen und "anderen Anlagen" auf der anderen Seite unterschieden. Während für letztere eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, daß es sich um Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" handelt, ohne daß es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79).Paragraph 38, Absatz eins, WRG macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig, daß sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen. In der genannten Bestimmung wird zwischen Brücken, Stegen und Bauten auf der einen und "anderen Anlagen" auf der anderen Seite unterschieden. Während für letztere eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, daß es sich um Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" handelt, ohne daß es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070090.X02Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014