RS Vwgh 2014/4/23 2013/07/0090

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0002 E 12. Oktober 1993 RS 3

Stammrechtssatz

§ 38 Abs 1 WRG macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig, daß sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen. In der genannten Bestimmung wird zwischen Brücken, Stegen und Bauten auf der einen und "anderen Anlagen" auf der anderen Seite unterschieden. Während für letztere eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, daß es sich um Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" handelt, ohne daß es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79).Paragraph 38, Absatz eins, WRG macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig, daß sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen. In der genannten Bestimmung wird zwischen Brücken, Stegen und Bauten auf der einen und "anderen Anlagen" auf der anderen Seite unterschieden. Während für letztere eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, daß es sich um Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" handelt, ohne daß es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070090.X02

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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