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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Im § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird eine Kürzung nur für den Fall der Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat angeordnet, bei der grundsätzlich alle Mehraufwendungen einer Behinderung abgedeckt sind. In diesem Fall bleiben die zusätzlich anfallenden (nicht durch pflegebedingte Geldleistungen abgedeckten) Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 abziehbar (vgl. z.B. Müller, SWK 1998, 239 ff (242) und Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, § 35, Anm. 14). Mit der Kürzungsregel soll damit offensichtlich nur eine Doppelberücksichtigung von Mehraufwendungen vermieden werden. Für eine Aberkennung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 1 der Verordnung, wenn das unterhaltsberechtigte Kind (außerhalb der Unterbringung in einem Vollinternat) nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, bietet sich aber kein Raum.Im Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, wird eine Kürzung nur für den Fall der Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat angeordnet, bei der grundsätzlich alle Mehraufwendungen einer Behinderung abgedeckt sind. In diesem Fall bleiben die zusätzlich anfallenden (nicht durch pflegebedingte Geldleistungen abgedeckten) Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 abziehbar vergleiche z.B. Müller, SWK 1998, 239 ff (242) und Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, Paragraph 35,, Anmerkung 14). Mit der Kürzungsregel soll damit offensichtlich nur eine Doppelberücksichtigung von Mehraufwendungen vermieden werden. Für eine Aberkennung des Pauschbetrages nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung, wenn das unterhaltsberechtigte Kind (außerhalb der Unterbringung in einem Vollinternat) nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, bietet sich aber kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130039.X03Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014