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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass sich nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, der nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung zustehende Pauschbetrag pro Tag einer Unterbringung in einem Vollinternat um je ein Dreißigstel vermindert. Der Rechtsansicht, die in § 5 Abs. 1 der Verordnung enthaltene Vermutung behinderungsbedingter Mehraufwendungen solle "damit sichtlich" dann nicht greifen, wenn der behinderte Unterhaltsberechtigte nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (und "damit ein durch den Pauschbetrag zu berücksichtigender Mehraufwand von vornherein nicht gegeben sein kann"), kann allerdings nicht gefolgt werden. Dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung iS des § 5 Abs. 1 der Verordnung nur bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt entstehen könnten, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung - und dem Gesetzestext des § 34 Abs. 6 EStG 1988 - nicht hervor (und entspräche ein solches Verständnis auch nicht der Lebenserfahrung).Es trifft zwar zu, dass sich nach Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, der nach Paragraph 5, Absatz eins, der genannten Verordnung zustehende Pauschbetrag pro Tag einer Unterbringung in einem Vollinternat um je ein Dreißigstel vermindert. Der Rechtsansicht, die in Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung enthaltene Vermutung behinderungsbedingter Mehraufwendungen solle "damit sichtlich" dann nicht greifen, wenn der behinderte Unterhaltsberechtigte nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (und "damit ein durch den Pauschbetrag zu berücksichtigender Mehraufwand von vornherein nicht gegeben sein kann"), kann allerdings nicht gefolgt werden. Dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung iS des Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung nur bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt entstehen könnten, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung - und dem Gesetzestext des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 - nicht hervor (und entspräche ein solches Verständnis auch nicht der Lebenserfahrung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130039.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014