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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 stellt klar, dass Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, B 785/02, VfSlg 16839). Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 96/15/0261, VwSlg 7678 F/2002, zur (Vorgänger-)VO BGBl. Nr. 675/1988). Nicht maßgebend für den Abzug der Pauschbeträge ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa das Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezieht (vgl. z.B. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, § 35 Anm. 13).Der Begriff "Mehraufwendungen" im Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 stellt klar, dass Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug des Selbstbehaltes nach Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988) unterliegen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, B 785/02, VfSlg 16839). Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 96/15/0261, VwSlg 7678 F/2002, zur (Vorgänger-)VO Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1988,). Nicht maßgebend für den Abzug der Pauschbeträge ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa das Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezieht vergleiche z.B. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, Paragraph 35, Anmerkung 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130039.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014