RS Vwgh 2014/4/23 2011/07/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken und ist ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet.Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken und ist ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070236.X05

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten