RS Vwgh 2014/4/23 2011/07/0236

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich § 39 Abs. 1 WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des § 39 WRG 1959 fällt. Es ist daher auch ein im Grünland gelegener Böschungsrain, selbst wenn er wegen seiner nur mit erhöhten Anstrengungen verbundenen Bewirtschaftbarkeit tatsächlich nicht landwirtschaftlich bearbeitet wird, vom Schutzbereich des § 39 legcit umfasst.Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des Paragraph 39, WRG 1959 fällt. Es ist daher auch ein im Grünland gelegener Böschungsrain, selbst wenn er wegen seiner nur mit erhöhten Anstrengungen verbundenen Bewirtschaftbarkeit tatsächlich nicht landwirtschaftlich bearbeitet wird, vom Schutzbereich des Paragraph 39, legcit umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070236.X03

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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