Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass in einem Gutachten auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich allein noch nicht dessen Mangelhaftigkeit (vgl. E 20. Oktober 2005, 2005/07/0045).Der Umstand, dass in einem Gutachten auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich allein noch nicht dessen Mangelhaftigkeit vergleiche E 20. Oktober 2005, 2005/07/0045).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070236.X02Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014