RS Vwgh 2014/4/23 2011/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0182 E 20. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG ist nur innerhalb der "Sache des Verfahrens" zulässig (Hinweis E 28.4.2005, 2001/07/0007, VwSlg 16607A/2005). (Hier: Die Ansicht der belBeh, es lägen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor, kann nicht geteilt werden. Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.)Ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nur innerhalb der "Sache des Verfahrens" zulässig (Hinweis E 28.4.2005, 2001/07/0007, VwSlg 16607A/2005). (Hier: Die Ansicht der belBeh, es lägen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor, kann nicht geteilt werden. Ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070166.X04

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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