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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0046Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0238 E 24. Februar 1992 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Sukzessivbeschwerde kommt es für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an (Hinweis
E VS 1979/11/16, 2756/77, Slg 9970 A/1979 und den Beschluß vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, Slg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.E VS 1979/11/16, 2756/77, Slg 9970 A/1979 und den Beschluß vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, Slg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070166.X03Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014