RS Vwgh 2014/4/23 2010/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, eine Hotelbetriebs-GmbH, vertritt den Standpunkt, mit "bloßen Erhaltungsmaßnahmen" seien in dem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, nur solche gemeint gewesen, bei denen es sich "um einen minderen Grad der Instandhaltung bzw. Reparatur" handle, und durch Erhaltungsaufwand in der Form von Instandsetzungen könne ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut entstehen. Dem ist nicht beizupflichten, wie außer aus dem zitierten Erkenntnis selbst etwa auch schon aus dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1976, 1338/75, ÖStZB 1976, 119, hervorgeht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Doralt/Mayr, EStG 13, § 6 Tz 121, und Doralt, EStG 9, § 12 Tz 42, jeweils m.w.N.). In Bezug auf den Einbau von Wannen, Waschtischen und WCs samt Aufbringen eines rutschfesten Belages auf den Wannen und Verfliesung sowie - für den Fall der Neuherstellung des Fitnessraumes - die Parkettverlegung im Fitnessraum hat die belangte Behörde jedoch nicht dargelegt, es liege Erhaltungsaufwand vor. Sie hat ihre Entscheidung hinsichtlich dieser Aufwendungen darauf gestützt, dass es sich um "Gebäudeinvestitionen" handle, und in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0203, VwSlg 8415 F/2009, verwiesen. Damit hat die belangte Behörde insoweit jedoch die Rechtslage verkannt, weil sich das von ihr ins Treffen geführte Erkenntnis nicht auf Investitionen eines Mieters bezog und der Verwaltungsgerichtshof in dem zuvor erwähnten Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, in Bezug auf Mieterinvestitionen ausgesprochen hat, in einem solchen Fall sei zu prüfen, ob die Investition selbst - wie etwa im Falle einer Aufstockung oder eines Zubaues - als Gebäude anzusehen sei, wovon die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausgehen konnte.Die Beschwerdeführerin, eine Hotelbetriebs-GmbH, vertritt den Standpunkt, mit "bloßen Erhaltungsmaßnahmen" seien in dem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, nur solche gemeint gewesen, bei denen es sich "um einen minderen Grad der Instandhaltung bzw. Reparatur" handle, und durch Erhaltungsaufwand in der Form von Instandsetzungen könne ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut entstehen. Dem ist nicht beizupflichten, wie außer aus dem zitierten Erkenntnis selbst etwa auch schon aus dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1976, 1338/75, ÖStZB 1976, 119, hervorgeht vergleiche in diesem Zusammenhang auch Doralt/Mayr, EStG 13, Paragraph 6, Tz 121, und Doralt, EStG 9, Paragraph 12, Tz 42, jeweils m.w.N.). In Bezug auf den Einbau von Wannen, Waschtischen und WCs samt Aufbringen eines rutschfesten Belages auf den Wannen und Verfliesung sowie - für den Fall der Neuherstellung des Fitnessraumes - die Parkettverlegung im Fitnessraum hat die belangte Behörde jedoch nicht dargelegt, es liege Erhaltungsaufwand vor. Sie hat ihre Entscheidung hinsichtlich dieser Aufwendungen darauf gestützt, dass es sich um "Gebäudeinvestitionen" handle, und in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0203, VwSlg 8415 F/2009, verwiesen. Damit hat die belangte Behörde insoweit jedoch die Rechtslage verkannt, weil sich das von ihr ins Treffen geführte Erkenntnis nicht auf Investitionen eines Mieters bezog und der Verwaltungsgerichtshof in dem zuvor erwähnten Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, in Bezug auf Mieterinvestitionen ausgesprochen hat, in einem solchen Fall sei zu prüfen, ob die Investition selbst - wie etwa im Falle einer Aufstockung oder eines Zubaues - als Gebäude anzusehen sei, wovon die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausgehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130066.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten