Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Bei einer infolge Ablaufs der Frist des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 verspäteten Revision ist nicht die Einbringung der Revision per Telefax oder E-Mail beim Landesverwaltungsgericht maßgeblich, sondern, weil die Revision entgegen § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 nicht beim VwGH sondern beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim VwGH (vgl. B 27. März 2014, Ro 2014/10/0053; E 20. Februar 2013, 2013/11/0037). Wird die Revision in Übergangsfällen wie diesem nämlich nicht gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH, sondern bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten der Revisionswerberin, sondern auch die für die Übermittlung der Revision durch die Verwaltungsgerichte an den VwGH benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl. B 8. Mai 2003, 2003/15/0020; B 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).Bei einer infolge Ablaufs der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 verspäteten Revision ist nicht die Einbringung der Revision per Telefax oder E-Mail beim Landesverwaltungsgericht maßgeblich, sondern, weil die Revision entgegen Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 nicht beim VwGH sondern beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim VwGH vergleiche B 27. März 2014, Ro 2014/10/0053; E 20. Februar 2013, 2013/11/0037). Wird die Revision in Übergangsfällen wie diesem nämlich nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH, sondern bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten der Revisionswerberin, sondern auch die für die Übermittlung der Revision durch die Verwaltungsgerichte an den VwGH benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht vergleiche B 8. Mai 2003, 2003/15/0020; B 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090044.J01Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014