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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §109 Abs1;Rechtssatz
Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die inkriminierte Unterlassung der Meldung gemäß § 9 Abs 7 iVm Abs 5 und 6 Wr PensionsO 1995 stellt ein Dauerdelikt dar.Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die inkriminierte Unterlassung der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5 und 6 Wr PensionsO 1995 stellt ein Dauerdelikt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090014.J01Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014