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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0081 E 14. November 1995 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Sofern aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen, sind, weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht, § 1415 ABGB und § 1416 ABGB analog anzuwenden. Das ASVG enthält diesbezüglich keine Aussage.Sofern aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen, sind, weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht, Paragraph 1415, ABGB und Paragraph 1416, ABGB analog anzuwenden. Das ASVG enthält diesbezüglich keine Aussage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080013.J08Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014