RS Vwgh 2014/4/24 Ro 2014/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080013.J01

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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