Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zunächst Beschwerde an den VfGH erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den VfGH die Abtretung an den VwGH beantragt. Ferner hat der Revisionswerber eine "Beschwerde" an den VwGH gleichzeitig mit der an den VfGH gerichteten Beschwerde ausgeführt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24/2014, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den VwGH - in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VfGH beim VwGH eingebracht worden wäre. Sie gilt daher iSd § 4 Abs 1 (letzter Satz) VwGbk-ÜG 2013 als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG.Der Revisionswerber hat vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zunächst Beschwerde an den VfGH erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den VfGH die Abtretung an den VwGH beantragt. Ferner hat der Revisionswerber eine "Beschwerde" an den VwGH gleichzeitig mit der an den VfGH gerichteten Beschwerde ausgeführt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24/2014, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den VwGH - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VfGH beim VwGH eingebracht worden wäre. Sie gilt daher iSd Paragraph 4, Absatz eins, (letzter Satz) VwGbk-ÜG 2013 als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020084.J01Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014