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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 ist die Revision nicht nur in den Fällen des § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013, sondern auch in jenen des § 4 Abs 2 und 3 VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen. Bei einer Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 als zugestellt gilt, sieht § 4 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG - Revision beim VwGH innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG 2013 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 ist die Revision nicht nur in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013, sondern auch in jenen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen. Bei einer Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 als zugestellt gilt, sieht Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - Revision beim VwGH innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG 2013 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020075.J01Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014