Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0010 B 27. Jänner 1997 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem VwGH kommt (Hinweis B 6.5.1996, 96/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010013.J03Im RIS seit
14.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016