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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1;Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010013.J01Im RIS seit
14.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016