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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0091 E 24. April 2014 2013/15/0090 E 24. April 2014 2013/15/0093 E 24. April 2014 2013/15/0092 E 24. April 2014 2013/15/0094 E 24. April 2014Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung eines Bescheidspruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2003, 2003/07/0037); dies gilt umso mehr, wenn Gegenstand der Feststellung eine Selbstverständlichkeit - Frischwasser stellt keinen Abfall dar - wäre und es damit schon an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens begründeter Zweifel, ob eine Sache Abfall ist, fehlte (vgl. § 6 Abs. 1 AWG 2002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung eines Bescheidspruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2003, 2003/07/0037); dies gilt umso mehr, wenn Gegenstand der Feststellung eine Selbstverständlichkeit - Frischwasser stellt keinen Abfall dar - wäre und es damit schon an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens begründeter Zweifel, ob eine Sache Abfall ist, fehlte vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002).
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150089.X01Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018