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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E vom 28. Februar 2014, G 105/2013, V 65/2013, die Verfassungswidrigkeit des § 55 Abs. 1 Z 2 Slbg LBG 1987 idF LGBl. Nr. 39/2013 betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde in Abwesenheit des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz sowie die Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 festgestellt. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit E vom 28. Februar 2014, G 105/2013, römisch fünf 65/2013, die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg LBG 1987 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013, betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde in Abwesenheit des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz sowie die Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 festgestellt. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090178.X02Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014