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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §14;Rechtssatz
Die Zustellung einer Verhandlungsschrift (§ 44 iVm §§ 14 und 15 AVG) samt der darin enthaltenen Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG der am Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten mündlichen Verkündung des Bescheides ist nicht der nach § 57 Abs. 4 Slbg LBG 1987 zu erfolgenden Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (die den Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG zu entsprechen hat) gleichzuhalten. Gemäß § 2 Abs. 4 VwGbk-ÜG 2013 tritt der Bescheid einer "sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde", der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet wurde, dann, wenn die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Die Bestimmung des § 57 Abs. 4 Slbg LBG 1987, wonach eine Ausfertigung eines mündlich verkündetes Disziplinarerkenntnisses immer auch schriftlich zugestellt werden muss, hat zur Folge, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist (vgl. E 9. September 1998, 93/14/0170); die Ausfertigung löst sohin iSd § 2 Abs. 4 VwGbk-ÜG 2013 den Beginn einer Rechtsmittelfrist aus. Als "sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde" gelten gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 die in der Anlage (BGBl. I Nr. 2012/51) zum B-VG genannten, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden. Da bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides veranlasst war, ist der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Der Beamte kann daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv öffentlichen Recht mehr verletzt sein. Er ist im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt.Die Zustellung einer Verhandlungsschrift (Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraphen 14 und 15 AVG) samt der darin enthaltenen Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der am Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten mündlichen Verkündung des Bescheides ist nicht der nach Paragraph 57, Absatz 4, Slbg LBG 1987 zu erfolgenden Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (die den Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, AVG zu entsprechen hat) gleichzuhalten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG 2013 tritt der Bescheid einer "sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde", der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet wurde, dann, wenn die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 4, Slbg LBG 1987, wonach eine Ausfertigung eines mündlich verkündetes Disziplinarerkenntnisses immer auch schriftlich zugestellt werden muss, hat zur Folge, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist vergleiche E 9. September 1998, 93/14/0170); die Ausfertigung löst sohin iSd Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG 2013 den Beginn einer Rechtsmittelfrist aus. Als "sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde" gelten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 die in der Anlage (BGBl. römisch eins Nr. 2012/51) zum B-VG genannten, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden. Da bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides veranlasst war, ist der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Der Beamte kann daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv öffentlichen Recht mehr verletzt sein. Er ist im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG klaglos gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090178.X01Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014