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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §35 Abs3;Rechtssatz
Dass die Verwaltungsstrafbehörde im Spruch ihres Bescheides betreffend die Verhängung einer Geldstrafe nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 ASVG § 9 Abs. 2 VStG erwähnt bzw. § 35 Abs. 3 ASVG nicht erwähnt hat, verletzt § 44a VStG nicht, zumal § 35 Abs. 3 ASVG lediglich eine den § 9 Abs. 2 VStG ergänzende Bestimmung darstellt und es gar nicht erforderlich wäre, die Bestimmung, auf der die Stellung als verantwortlicher Beauftragter beruht, im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, § 9 VStG, E 3b, S. 1285).Dass die Verwaltungsstrafbehörde im Spruch ihres Bescheides betreffend die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG Paragraph 9, Absatz 2, VStG erwähnt bzw. Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht erwähnt hat, verletzt Paragraph 44 a, VStG nicht, zumal Paragraph 35, Absatz 3, ASVG lediglich eine den Paragraph 9, Absatz 2, VStG ergänzende Bestimmung darstellt und es gar nicht erforderlich wäre, die Bestimmung, auf der die Stellung als verantwortlicher Beauftragter beruht, im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Paragraph 9, VStG, E 3b, Sitzung 1285).
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080258.X10Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017