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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien [Erl RV zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75)] ist der Begriff der Unzumutbarkeit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..."). Keinesfalls ergibt sich daraus jedoch ein "Umkehrschluss", wonach bei insgesamt längerer Fahrzeit die Benützung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von einem Vergleich mit dem Individualverkehr von Vornherein unzumutbar sei.Nach den Gesetzesmaterialien [Erl Regierungsvorlage zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG (621 BlgNR römisch siebzehn. GP, 75)] ist der Begriff der Unzumutbarkeit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..."). Keinesfalls ergibt sich daraus jedoch ein "Umkehrschluss", wonach bei insgesamt längerer Fahrzeit die Benützung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von einem Vergleich mit dem Individualverkehr von Vornherein unzumutbar sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150149.X04Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018