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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0319 E 28. Oktober 2008 VwSlg 8382 F/2008 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen.Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd Litera c, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150149.X01Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018