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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080134.X02Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014