RS Vwgh 2014/4/24 2012/08/0134

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080134.X02

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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