RS Vwgh 2014/4/24 2012/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111a;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung der Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden waren, durch Organe des Finanzamtes W. Diesem Finanzamt kam daher das Recht zu, gemäß § 111a ASVG Berufung an die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) zu erheben (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0136). Die belangte Behörde hätte infolge dessen die - im eigenen Namen erhobene - Berufung eines anderen Finanzamtes als unzulässig zurückweisen müssen und bei dieser Sach- und Rechtslage nicht inhaltlich entscheiden dürfen. Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, die von einer nicht zur Berufungserhebung legitimierten Partei erhoben wurde, so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung der Personen, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden waren, durch Organe des Finanzamtes W. Diesem Finanzamt kam daher das Recht zu, gemäß Paragraph 111 a, ASVG Berufung an die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) zu erheben vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0136). Die belangte Behörde hätte infolge dessen die - im eigenen Namen erhobene - Berufung eines anderen Finanzamtes als unzulässig zurückweisen müssen und bei dieser Sach- und Rechtslage nicht inhaltlich entscheiden dürfen. Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, die von einer nicht zur Berufungserhebung legitimierten Partei erhoben wurde, so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080107.X01

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten