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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §111a;Rechtssatz
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung der Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden waren, durch Organe des Finanzamtes W. Diesem Finanzamt kam daher das Recht zu, gemäß § 111a ASVG Berufung an die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) zu erheben (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0136). Die belangte Behörde hätte infolge dessen die - im eigenen Namen erhobene - Berufung eines anderen Finanzamtes als unzulässig zurückweisen müssen und bei dieser Sach- und Rechtslage nicht inhaltlich entscheiden dürfen. Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, die von einer nicht zur Berufungserhebung legitimierten Partei erhoben wurde, so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung der Personen, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden waren, durch Organe des Finanzamtes W. Diesem Finanzamt kam daher das Recht zu, gemäß Paragraph 111 a, ASVG Berufung an die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) zu erheben vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0136). Die belangte Behörde hätte infolge dessen die - im eigenen Namen erhobene - Berufung eines anderen Finanzamtes als unzulässig zurückweisen müssen und bei dieser Sach- und Rechtslage nicht inhaltlich entscheiden dürfen. Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, die von einer nicht zur Berufungserhebung legitimierten Partei erhoben wurde, so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080107.X01Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014