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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nur insoweit die maßgebliche Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG 1989 für die vom Monopol erfassten Glücksspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glücksspiels treffen.Nur insoweit die maßgebliche Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 für die vom Monopol erfassten Glücksspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glücksspiels treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020299.X01Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018