Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, bis in weniger als zehn Minuten ein funktionstüchtiger Alkomat eintreffen wird, kann nicht als unzumutbar beurteilt werden. Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (vgl. E 25. September 1991, 91/02/0028).Die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, bis in weniger als zehn Minuten ein funktionstüchtiger Alkomat eintreffen wird, kann nicht als unzumutbar beurteilt werden. Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen vergleiche E 25. September 1991, 91/02/0028).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020134.X03Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014