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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0307 E 28. März 2000 RS 2 (hier nur der erste und zweite Satz)Stammrechtssatz
Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte Norm schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehindert ist, erwerbstätig zu sein (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028; E 23.5.1999, 98/14/0133). Soweit aber die genannte Norm der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an zivilrechtlich Unterhaltsberechtigte entgegensteht, muss dies - dies ergibt sich aus einem Größenschluss - auch für Unterhaltszahlungen gelten, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden. Das Gesetz stellt nicht auf fiktive Aufwendungen ab, sondern auf tatsächliche Aufwendungen für einen in der Person des Unterhaltsberechtigten gegebenen Belastungsfall.Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 entgegen. Die genannte Norm schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehindert ist, erwerbstätig zu sein (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028; E 23.5.1999, 98/14/0133). Soweit aber die genannte Norm der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an zivilrechtlich Unterhaltsberechtigte entgegensteht, muss dies - dies ergibt sich aus einem Größenschluss - auch für Unterhaltszahlungen gelten, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden. Das Gesetz stellt nicht auf fiktive Aufwendungen ab, sondern auf tatsächliche Aufwendungen für einen in der Person des Unterhaltsberechtigten gegebenen Belastungsfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150180.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019