TE Vwgh Beschluss 1993/3/18 93/01/0048

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des B in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1992, Zl. 4.327.143/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 1992 (Mittwoch) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Mittwoch, dem 27. Jänner 1993. Die erst am 29. Jänner 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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