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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Erfolgt die Abtretung einer beim VfGH bis zum 31. Dezember 2013 angefallenen Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der VwGH gemäß § 8 VwGbk-ÜG 2013 die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Die Behandlung einer vom VfGH nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den VwGH nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG). Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem der VfGH die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG 2013 zu schließen ist; diese abgetretene Beschwerde gilt als Revision, für die die Regelungen des § 4 VwGbk-ÜG 2013 Abs. 5 gelten.Erfolgt die Abtretung einer beim VfGH bis zum 31. Dezember 2013 angefallenen Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der VwGH gemäß Paragraph 8, VwGbk-ÜG 2013 die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Die Behandlung einer vom VfGH nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den VwGH nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen vergleiche Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 25 a, ff VwGG). Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem der VfGH die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 zu schließen ist; diese abgetretene Beschwerde gilt als Revision, für die die Regelungen des Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 Absatz 5, gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100029.J01Im RIS seit
14.08.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015