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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Hinsichtlich der Ausfolgung eines sichergestellten Dokumentes ist ein entsprechender Antrag zu stellen, über den von der Fremdenpolizeibehörde (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen ist; insoweit besteht daher keine (nur subsidiäre) Beschwerdemöglichkeit nach § 88 SPG 1991 (Hinweis E 17. Oktober 2013, 2013/21/0115; B 29. September 2011, 2010/21/0111).Hinsichtlich der Ausfolgung eines sichergestellten Dokumentes ist ein entsprechender Antrag zu stellen, über den von der Fremdenpolizeibehörde (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen ist; insoweit besteht daher keine (nur subsidiäre) Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, SPG 1991 (Hinweis E 17. Oktober 2013, 2013/21/0115; B 29. September 2011, 2010/21/0111).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210255.X02Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014