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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Einer Sicherstellung steht nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des "laufenden" Asylverfahrens nicht zulässig ist. Die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung hindert noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FrPolG 2005. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig ist die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0195).Einer Sicherstellung steht nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des "laufenden" Asylverfahrens nicht zulässig ist. Die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung hindert noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß Paragraph 38, FrPolG 2005. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig ist die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210255.X01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014