Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0109 E 29. März 2001 RS 3Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde war selbst bei Vorliegen eines fristgerechten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtlich nicht daran gehindert, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/20/0539, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg. 12275 A/1986). Bei dieser Entscheidung kam es aber lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Berufungsfrist und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/09/0023).Die Berufungsbehörde war selbst bei Vorliegen eines fristgerechten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtlich nicht daran gehindert, die Berufung als verspätet zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/20/0539, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg. 12275 A/1986). Bei dieser Entscheidung kam es aber lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Berufungsfrist und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/09/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210240.X02Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014