RS Vwgh 2014/4/25 2013/21/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kann nicht von einem "klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung" ausgegangen werden - der Bedeutungsinhalt konnte Personen ohne juristische Erfahrung und ohne ausgeprägtes Verständnis für systematische Zusammenhänge nur schwer zugänglich sein - traf den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, wenn er auch die Rechtsmittelbelehrung zumindest in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Schritte vorerst im Ergebnis richtig verstand, "sicherzugehen" und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Genau das hat er aber getan, indem er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wendete und um Hilfestellung ersuchte (vgl. E 24. November 2011, 2011/23/0348). Wenn er dann von der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Veranlassungen (bzw. die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) eine falsche Auskunft erhielt, so stellte das - um zunächst die diesbezüglichen Zweifel im bekämpften Bescheid auszuräumen - ein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar. Es begründete aber jedenfalls auch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er auf die ihm erteilte - falsche - Auskunft vertraute und davon absah, deren Richtigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch Befragung weiterer in Betracht kommender Personen zu unterziehen.Kann nicht von einem "klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung" ausgegangen werden - der Bedeutungsinhalt konnte Personen ohne juristische Erfahrung und ohne ausgeprägtes Verständnis für systematische Zusammenhänge nur schwer zugänglich sein - traf den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, wenn er auch die Rechtsmittelbelehrung zumindest in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Schritte vorerst im Ergebnis richtig verstand, "sicherzugehen" und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Genau das hat er aber getan, indem er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wendete und um Hilfestellung ersuchte vergleiche E 24. November 2011, 2011/23/0348). Wenn er dann von der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Veranlassungen (bzw. die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) eine falsche Auskunft erhielt, so stellte das - um zunächst die diesbezüglichen Zweifel im bekämpften Bescheid auszuräumen - ein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar. Es begründete aber jedenfalls auch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er auf die ihm erteilte - falsche - Auskunft vertraute und davon absah, deren Richtigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch Befragung weiterer in Betracht kommender Personen zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210240.X01

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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