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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Kann nicht von einem "klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung" ausgegangen werden - der Bedeutungsinhalt konnte Personen ohne juristische Erfahrung und ohne ausgeprägtes Verständnis für systematische Zusammenhänge nur schwer zugänglich sein - traf den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, wenn er auch die Rechtsmittelbelehrung zumindest in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Schritte vorerst im Ergebnis richtig verstand, "sicherzugehen" und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Genau das hat er aber getan, indem er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wendete und um Hilfestellung ersuchte (vgl. E 24. November 2011, 2011/23/0348). Wenn er dann von der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Veranlassungen (bzw. die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) eine falsche Auskunft erhielt, so stellte das - um zunächst die diesbezüglichen Zweifel im bekämpften Bescheid auszuräumen - ein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar. Es begründete aber jedenfalls auch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er auf die ihm erteilte - falsche - Auskunft vertraute und davon absah, deren Richtigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch Befragung weiterer in Betracht kommender Personen zu unterziehen.Kann nicht von einem "klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung" ausgegangen werden - der Bedeutungsinhalt konnte Personen ohne juristische Erfahrung und ohne ausgeprägtes Verständnis für systematische Zusammenhänge nur schwer zugänglich sein - traf den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, wenn er auch die Rechtsmittelbelehrung zumindest in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Schritte vorerst im Ergebnis richtig verstand, "sicherzugehen" und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Genau das hat er aber getan, indem er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wendete und um Hilfestellung ersuchte vergleiche E 24. November 2011, 2011/23/0348). Wenn er dann von der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Veranlassungen (bzw. die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) eine falsche Auskunft erhielt, so stellte das - um zunächst die diesbezüglichen Zweifel im bekämpften Bescheid auszuräumen - ein "unvorhergesehenes Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar. Es begründete aber jedenfalls auch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn er auf die ihm erteilte - falsche - Auskunft vertraute und davon absah, deren Richtigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch Befragung weiterer in Betracht kommender Personen zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210240.X01Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014