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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/21/0012 E 2. August 2013 RS 1Stammrechtssatz
Durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, wurde im § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 die Wortfolge "Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt" durch die Wortfolge "Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen" ersetzt. Dass asylrechtliche Ausweisungen aus einem vorangegangenen Asylverfahren Schubhaft nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ermöglichen, ergibt sich nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 - eindeutig aus § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. Dieser Tatbestand umfasst jetzt nämlich auch Rückkehrentscheidungen und als solche gilt zufolge der Bestimmung des § 10 Abs. 7 AsylG 2005 auch eine asylrechtliche Ausweisung. Durch die mit dem FrÄG 2011 herbeigeführte inhaltliche Ausweitung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (auf Fälle einer bestehenden asylrechtlichen Ausweisung) hat aber im gleichen Umfang der weite Anwendungsbereich der Z 1 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 eine Einschränkung erfahren. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er eine gleichzeitige Anwendbarkeit und damit eine "Überschneidung" des Anwendungsbereiches der beiden genannten, im selben Absatz des § 76 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthaltenen Bestimmungen herbeiführen wollte. Dafür enthält auch die Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 36) keinen Anhaltspunkt.Durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, wurde im Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 die Wortfolge "Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt" durch die Wortfolge "Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen" ersetzt. Dass asylrechtliche Ausweisungen aus einem vorangegangenen Asylverfahren Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 ermöglichen, ergibt sich nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 - eindeutig aus Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. Dieser Tatbestand umfasst jetzt nämlich auch Rückkehrentscheidungen und als solche gilt zufolge der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 auch eine asylrechtliche Ausweisung. Durch die mit dem FrÄG 2011 herbeigeführte inhaltliche Ausweitung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (auf Fälle einer bestehenden asylrechtlichen Ausweisung) hat aber im gleichen Umfang der weite Anwendungsbereich der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 eine Einschränkung erfahren. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er eine gleichzeitige Anwendbarkeit und damit eine "Überschneidung" des Anwendungsbereiches der beiden genannten, im selben Absatz des Paragraph 76, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthaltenen Bestimmungen herbeiführen wollte. Dafür enthält auch die Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36) keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210077.X03Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014