Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs6;Rechtssatz
Der Schubhaftbescheid beruht auf § 76 Abs 1 FrPolG 2005, er ordnete nicht nur die Sicherung der Abschiebung, sondern überdies die Verfahrenssicherung "zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (§ 52 FrPolG 2005)" an. Gegen den Fremden bestand eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Afghanistan, die gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und die nach § 10 Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Die Erlassung einer ergänzenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Fremdenpolizei war angesichts dessen - außer Afghanistan kam von vornherein kein Zielstaat für eine Außerlandesbringung des Fremden in Betracht - nicht erforderlich. Sie widerspräche auch der Systematik des Gesetzes, welches erkennbar gerade nicht davon ausgeht, dass - mit dem Effekt einer "Doppelgleisigkeit" - an eine asylrechtliche Ausweisung regelmäßig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der Fremdenpolizei anschließt. Dass aber der in diesem Zusammenhang allein ins Treffen geführte Umstand, der Fremde sei nunmehr bereits zum zweiten Mal rechtskräftig ausgewiesen worden und habe kein Interesse, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, eine derartige Erhöhung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bewirkte, dass die zusätzliche Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich erscheinen musste, ist nicht zu sehen. Bezeichnenderweise kann den Verwaltungsakten auch kein Anhaltspunkt dahingehend entnommen werden, dass die BH - wann immer - Schritte in diese Richtung (Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) gesetzt hätte.Der Schubhaftbescheid beruht auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, er ordnete nicht nur die Sicherung der Abschiebung, sondern überdies die Verfahrenssicherung "zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (Paragraph 52, FrPolG 2005)" an. Gegen den Fremden bestand eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Afghanistan, die gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und die nach Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Die Erlassung einer ergänzenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Fremdenpolizei war angesichts dessen - außer Afghanistan kam von vornherein kein Zielstaat für eine Außerlandesbringung des Fremden in Betracht - nicht erforderlich. Sie widerspräche auch der Systematik des Gesetzes, welches erkennbar gerade nicht davon ausgeht, dass - mit dem Effekt einer "Doppelgleisigkeit" - an eine asylrechtliche Ausweisung regelmäßig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der Fremdenpolizei anschließt. Dass aber der in diesem Zusammenhang allein ins Treffen geführte Umstand, der Fremde sei nunmehr bereits zum zweiten Mal rechtskräftig ausgewiesen worden und habe kein Interesse, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, eine derartige Erhöhung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bewirkte, dass die zusätzliche Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich erscheinen musste, ist nicht zu sehen. Bezeichnenderweise kann den Verwaltungsakten auch kein Anhaltspunkt dahingehend entnommen werden, dass die BH - wann immer - Schritte in diese Richtung (Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) gesetzt hätte.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210077.X02Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014