TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/18 93/09/0058

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §20 Abs1 idF 1991/684;
AuslBG §20 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der

prot. Fa. X-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 18. Jänner 1993, Zl. IIIe 6702 B/846773, 846935, 846657, 846846, 846864, 846699, betreffend Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1993 hat das Landesarbeitsamt Niederösterreich (die belangte Behörde) die Ablehnung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für sechs namentlich genannte polnische Arbeitskräfte gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 AuslBG iVm § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Entscheidung durch die gemäß § 20 Abs. 1, letzter Halbsatz AuslBG zuständige Behörde sowie auf die Möglichkeit, den Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 20 Abs. 4 AuslBG anzurufen", verletzt.

Schon der Inhalt dieser Beschwerde läßt erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin geht nämlich von der Rechtslage gemäß dem AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 aus und übersieht, daß gerade die hier relevante Bestimmung des § 20 AuslBG durch die Novelle BGBl. Nr. 684/1991 in einer für den Beschwerdefall bereits anzuwendenden Weise geändert worden ist.

Gemäß Art. I Z. 5 und 7 der genannten Novelle entfielen sowohl der letzte Satz im § 20 Abs. 1 AuslBG als auch der § 20 Abs. 4 AuslBG (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1992, Zlen. G 23-34/92 u. a., und dessen Kundmachung im BGBl. Nr. 283/1992). Diese Änderung trat gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 mit 1. Jänner 1992 in Kraft, wobei der Beschwerdefall auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 fällt.

Gemäß der in dieser Weise bereinigten Rechtslage war somit im Beschwerdefall gemäß § 20 Abs. 1 AuslBG das Arbeitsamt in erster und gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG das Landesarbeitsamt in zweiter und letzter Instanz zur Entscheidung zuständig.

Die ausschließlich auf eine somit bereits überholte Gesetzeslage gestützte Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten