RS Vwgh 2014/4/25 2012/10/0060

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Veröffentlicht am 25.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0031 E 25. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. November 2012, Zl 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl 2007/08/0210).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen vergleiche das hg Erkenntnis vom 8. November 2012, Zl 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl 2007/08/0210).

Schlagworte

Allgemein Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100060.X02

Im RIS seit

29.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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