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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abwesenheit ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abwesenheit ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Schlagworte
Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100060.X01Im RIS seit
29.05.2014Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014