TE Vfgh Beschluss 1990/10/8 G9/90

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §62 Abs1 MOG §73 Abs2 MOG §75 Abs4 MOG §75 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Formmangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. In dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag stellt der Einschreiter folgendes Begehren:

"Der Verfassungsgerichtshof wolle amtswegig prüfen, ob die Regelung des §73 Abs2 MOG (i.d.F.d.BGBl.Nr. 330/88) insoferne verfassungskonform ist, als sie die Einzelrichtmenge generell an die Verfügungsmacht über einen milcherzeugenden Betrieb bindet. Überdies wolle er nachstehende Verfassungswidrigkeiten feststellen und aufheben:

1) §75 (6) MOG in dem Punkte, als Einzelrichtmengen oder Anteile derselben nur im Höchstmaß von 5.004 kg pro Wirtschaftsjahr erworben werden können.

2) §75 (6) MOG in dem Punkte, als durch den Erwerb von Einzelrichtmengen(teilen) die dadurch entstehende 'Gesamteinzelrichtmenge' eines milcherzeugenden Betriebes insgesamt 70.008 kg nicht übersteigen darf.

3) §75 (4) MOG in dem Punkte, als Einzelrichtmengen nur an milcherzeugende Betriebe, die im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegen sind, abgegeben werden dürfen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des §62 Abs1 erster Satz VerfGG, daß der (Individual-)Antrag nach Art140 B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muß, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfGH 28.11.1988 G110-116/88 mit zahlreichen Judikaturhinweisen); vom Antragsteller als verfassungswidrig erachtete Teile des Gesetzes müssen klar und unmißverständlich abgegrenzt sein und es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfGH 26.9.1988 G230/87, 13.6.1989 G62/89).

Diesen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Individualantrag nicht. Weder ist erkennbar, ob der Antragsteller die Aufhebung auch des §73 Abs2 MOG begehrt, noch ist eindeutig bestimmt, die Aufhebung welcher Teile der Abs4 und 6 des §75 MOG beantragt wird. Der Aufhebungsumfang müßte vielmehr vom Verfassungsgerichtshof selbst aufgrund der im Antrag vorgebrachten Bedenken konkretisiert werden, welche Befugnis dem Verfassungsgerichtshof aber entsprechend der zitierten Rechtsprechung nicht zukommt.

Da das Fehlen eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung nicht zugänglich ist, war der Antrag in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G9.1990

Dokumentnummer

JFT_10098992_90G00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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