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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG besteht gemäß § 39 Abs. 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnen. Eine solche Vorschrift enthält das NÖ SHG 2000 aber nicht.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraphen 40 bis 44 AVG besteht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnen. Eine solche Vorschrift enthält das NÖ SHG 2000 aber nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100008.X01Im RIS seit
29.05.2014Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014