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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/16/0063 B 29. Mai 2013 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen "die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen" sowie von "unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218, mwN).Durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen "die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen" sowie von "unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160028.J01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014